Der kontrasexuelle Vertrag [Beispiel]

Ich, die hier Unterzeichnende________________verzichte aus eigenem Willen
auf meine natürliche Position als Mann •        oder als Frau •
auf jedes (soziale, ökonomische, erbrechtliche) Privileg und auf jede (soziale, ökonomische, reproduktive) Verpflichtung, die sich im Rahmen des naturalisierten heterozentrischen Systems aus meiner sexuellen Position ableitet.

Ich erkenne mich selbst und alle anderen als Körper an und akzeptiere freiwillig, keine naturalisierenden sexuellen Beziehungen zu unterhalten und keine sexuellen Beziehungen außerhalb des temporären und einvernehmlichen kontrasexuellen Vertrags.

Ich verstehe mich selbst als Dildo-Produzent, als Übersetzer und Distributeur von Dildos auf meinen eigenen Körper und auf jeden anderen Körper, der diesen Vertrag unterzeichnet. Ich verzichte im Voraus auf alle Privilegien und auf alle Verpflichtungen, die sich aus ungleichen Machtpositionen ergeben könnten, die durch die Wiederbenutzung und Neueinschreibung des Dildos entstehen.

Ich verstehe mich als Loch und als Arbeiter des Arschlochs.

Ich verzichte auf alle Verwandtschaftsbeziehungen (Heirat oder Elternschaft), die mir durch die heterozentrische Gesellschaft zugeschrieben werden, ebenso wie auf alle sich daraus ergebenden Privilegien und Verpflichtungen.

Ich verzichte auf alle Eigentumsrechte an meinen spermatischen Flüssen oder an der Produktion meines Uterus. Ich verpflichte mich, meine Fortpflanzungszellen ausschließlich im Rahmen eines freien und einvernehmlichen Vertrags zu benutzen, und verzichte auf alle Eigentumsrechte an dem Körper, der durch diese Fortpflanzungsakte entstanden ist.

Der hier vorliegende Vertrag wird für eine Dauer von __ Monaten (erneuerbar) geschlossen.

Geschlossen in ________________, den __________ in ___ Exemplaren.

Unterschrift

Aus: Beatriz Preciado: Kontrasexuelles Manifest. © b_books Berlin 2003.

© Nils Bröer

In der genauen Verabredung liegt die Liebe.

Im Pelz

Vertrag zwischen Frau Fanny von Pistor und Leopold von Sacher-Masoch.

HERR LEOPOLD von Sacher-Masoch verpflichtet sich bei seinem Ehrenwort, der Sklave der Frau von Pistor zu sein, unbedingt jeden ihrer Wünsche und Befehle zu erfüllen und das sechs Monate hindurch.
Frau Fanny von Pistor dagegen darf nichts Unehrenhaftes von ihm verlangen (was ihn als Mensch und Bürger ehrlos macht). Ferner muß sie ihm täglich 6 Stunden für seine Arbeiten einräumen, seine Briefe und Schriften niemals ansehen. Bei jedem Vergehen oder Versäumnis oder – Majestätsverbrechen darf die Herrin (Fanny Pistor) ihren Sklaven (Leopold Sacher-Masoch) nach ihrem Sinne und Gutdünken strafen. Kurz ihr Untertan Gregor hat seiner Herrin mit sklavischer Untertänigkeit zu begegnen, ihre Gunstbezeugungen als eine entzückende Gabe hinzunehmen, keine Anforderungen an ihre Liebe, kein Recht als ihr Geliebter geltend zu machen. Fanny Pistor dagegen verspricht, so oft als tunlich Pelze zu tragen, und besonders wenn sie grausam ist.
Nach Ablauf der sechs Monate ist von beiden Seiten dies Sklavenintermezzo als ungeschehen zu betrachten, keine ernste Anspielung zu machen. Alles, was geschehen, zu vergessen und in das frühere Liebesverhältnis zu treten. (Später wieder gestrichen.)
Diese sechs Monate müssen nicht in Reihenfolge sein, sie können große Unterbrechungen erleiden, enden und beginnen nach der Herrin Laune.
Zur Bekräftigung dieses Vertrages der Beteiligten

                                                          Unterschrift.

Begonnen, den 8. Dezember 1869
                                                         Fanny Pastor Bagdanow.
                                                         Leopold Ritter von Sacher-Masoch.

© Rolf Arnold

Der Blick einer Figur auf die andere Figur, der Blick eines Schauspielers auf seine Rolle, der Blick des Zuschauers auf den Schauspieler und seine Figur, der Blick des Schauspielers auf den Zuschauer, der Blickkontakt, die Scham, das schau mich an, das Standhalten von Blicken, das sich Abwenden.

Katharina Schmitt

Das Eherecht

§ 24
Geschlechtsgemeinschaft (commercium sexuale) ist der wechselseitige Gebrauch, den ein Mensch von eines anderen Geschlechtsorganen und Vermögen macht (usus membrorum et facultatum sexualium alterius), und entweder ein natürlicher (wodurch seines Gleichen erzeugt werden kann), oder unnatürlicher Gebrauch, und dieser entweder an einer Person ebendesselben Geschlechts, oder einem Tiere von einer anderen als der Menschen-Gattung: welche Übertretungen der Gesetze, unnatürliche Laster (crimina carnis contra naturam), die auch unnennbar heißen, als Läsion der Menschheit in unserer eigenen Person, durch gar keine Einschränkungen und Ausnahmen wider die gänzliche Verwerfung gerettet werden können.
Die natürliche Geschlechtsgemeinschaft ist nun entweder die nach der bloßen tierischen Natur (vaga libido, venus volgivaga, fornicatio), oder nach dem Gesetz. – Die letztere ist die Ehe (matrimonium), d. i. die Verbindung zweier Personen verschiedenen Geschlechts zum lebenswierigen wechselseitigen Besitz ihrer Geschlechtseigenschaften. – Der Zweck, Kinder zu erzeugen und zu erziehen, mag immer ein Zweck der Natur sein, zu welchem sie die Neigung der Geschlechter gegeneinander einpflanzte; aber daß der Mensch, der sich verehlicht, diesen Zweck sich vorsetzen müsse, wird zur Rechtmäßigkeit dieser seiner Verbindung nicht erfordert; denn sonst würde, wenn das Kinderzeugen aufhört, die Ehe sich zugleich von selbst auflösen …

§ 25
Denn der natürliche Gebrauch, den ein Geschlecht von den Geschlechtsorganen des anderen macht, ist ein Genuß, zu dem sich ein Teil dem anderen hingibt. In diesem Akt macht sich ein Mensch selbst zur Sache, welches dem Rechte der Menschheit an seiner eigenen Person widerstreitet. Nur unter der einzigen Bedingung ist dieses möglich, daß, indem die eine Person von der anderen, gleich als Sache, erworben wird, diese gegenseitig wiederum jene erwerbe, denn so gewinnt sie wiederum sich selbst und stellt ihre Persönlichkeit wieder her. Es ist aber der Erwerb eines Gliedmaßes am Menschen zugleich Erwerbung der ganzen Person – weil diese eine absolute Einheit ist –; folglich ist die Hingebung und Annehmung eines Geschlechts zum Genuß des andern nicht allein unter der Bedingung der Ehe zulässig, sondern auch allein unter derselben möglich. Daß aber dieses persönliche Recht es doch zugleich auf dingliche Art sei, gründet sich darauf, weil, wenn eines der Eheleute sich verlaufen, oder sich in eines anderen Besitz gegeben hat, das andere es jederzeit und unweigerlich, gleich als eine Sache, in seine Gewalt zurückzubringen berechtigt ist.

Aus: Immanuel Kant: Die Metaphysik der Sitten.

In der genauen Verabredung liegt die Liebe.

Im Pelz